Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Scheinstatt
Scheinstatt, f. Ort einer Augenscheinnahme haben wier sie [beide part] heut dato an die scheinstatt beschieden, ... in beisein beider partheien ... besehen 1527 Klingner III 198 Faksimile der jagten halber daselbst haben wir ... abgeredt, ... daß unser gnädiger herr von L. zwen ... räthe, dergleichen die Z. zwehn ihrer guten freundt dazu verordnen ... sollen, die sich eins weges uff die scheinstath vergleichen 1539 Zehnter,Messelh. 328 nachdem sich die ... zu Wirtzburg vnd Haidingsfelt der marckhung halben mit einander jrreten, erbaten bede ... kunig Carln den grossen, das er einen seiner rath…