Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Scheiderlohn
Scheiderlohn, n.
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[der Münzkämmerer erhält den Auftrag, er solle] A.H., wardein, das schaiderlon von den silbern laut ainer zedl ditsmals von der markh ain halb phund denare passirn und bezallen1524 JbKunsthistKaiserh. 3 (1885) p. 58
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ist an alle muͤnzaͤmter ... der befehl ergangen, das zur einloͤsung angebotene pagamentgold ... ohne abzug eines schlag-, satz-, scheiderlohns ... oder irgend sonst einer gebuͤhr um 359 fl. 30 kr. in erblaͤndischer kurrent gold- oder silbermuͤnze ... einzuloͤsen1786 HdbchÖstGes. XI 320