Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Scheiderei
Scheiderei, f.
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indem der wardein, [obgleich er nur] ... das aus der scheiderei abfallende silber ... emploiren solle, dahier hin und wieder das geringhaltige silber mir zum schaden aufkauft, mithin sich vielmehr um einen rechten münzlivranten als um einen scheidmeister abzugeben bemühet1733 Stern,JudSüß 197