Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schauerlohn
Schauerlohn, m. Entlohnung für den Beschauer vgl. Schaugeld (I) sovil die schouw des ussatzes betrifft ... haben wir geordnet, dass ... ein sunderbarer weibel geordnet soll werden, den verordneten probiereren zuor schouw ze gepieten, ouch ... den geordneten schouwerlon fürderlich inzezüchen 1575 SchweizId. VIII 1586 Faksimile daß hinfüro dergleichen pferdt ... gehörig beschauet und von jedem 4 kr. schauerlohn bezalet ... werden sollen 1655 WürtLändlRQ. I 48 Faksimile schauer-lohn [beim Schuhmacherhandwerk] 1715 BadLO. 212 Faksimile fuͤr jede deren zur beschauung des meister-stucks vorgeschrieb…