Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Scharffrager
Scharffrager, m.
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in hechssen sachen seind diß dermassen starcke anzeigungen vnd hefftige vermutungen, daß man ... rechtfuͤglich jedes der beschuldigten zaubereigenossen mag vom scharffrager dapffer vberspannen lassen1591 Fischart,Daem. 230 Faksimile