Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schandback
Schandback, m.
nicht vorschriftsmäßig erstelltes Backwerk
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sollen sie [brotbeseher] von einem iglichen backe ... ein brot offsniden und besehen, obe das woll gearbeit, gnug gebacken und nach siner geburde von rechtem melwe gemacht si, und wann sie anders funden, das sollen sie fur einen schantbacke erkennen ..., das solle ... gebusset werden1471 HeidelbStR. 503 Faksimile
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da aber der becker ein schandback tun oder sich sonsten im backen so ungepürlich erwisen, dasselbig sollen die brottwiger ... anzaigen1572 EberbMosbW. 309