Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
schafteigen
schafteigen, adj.
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ob die daselbst wohnendte undt zum hauß B. gehörige underthane, guetter schafft eigene leuth undt guetter seien1579 LuxembW.(Majerus) I 476
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dass itzt der her von P. ... in gerürter meierei B. den zwölften schaff- oder leibeigen man, genandt die Hoffaliszer, habe1581 LuxembW.(Majerus) II 117
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wannehr der juncker der fronern entraden kan, ... sollen die frœner an geld darvor geben, wie andere hern ... ihre schaffeigene leut in solchen fellen halten1583 PublLux. 55 (1908) 171
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bestehet die herrschafft in folgenden dörffern ... so mehrentheylß schaffeygene leuth ... genent werden undt den herren den abkauff schuldigh, wen sie sich außerhalb der herrschafft außheyrathen1681 LuxembW.(Majerus) I 139