Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schafschur
Schafschur, f.
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[dem Schäfer soll] eine zeit der schaafschur [benennet werden]1673 KirchheimW. 243
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[ein ökonomieverwalter muß] die schafschur zu rechter zeit anstellen, die wolle alsobald abwägen, und selbige, damit nichts davon entwendet werde, verwahren1807 Krünitz,Enzykl. 105 S. 16