Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schafscheid
Schafscheid, m., Schafscheide, f. Verteilung der von der Alm zurückgekehrten Schafe an ihre Besitzer die fürschaaf nach dem schaafscheid mögendt in jeder bürth den weiblen übergeben werden, und was denselben bis uf st. othmarstag nit gelöst wirdt, soll dem ambtsmann fur maulgut heimbfallen und gefolgen 1653 Niedersimmental 126 Faksimile zur verhütung verschiedener ... missbräuchen an den schafscheiden soll den schafhirten ... verboten sein, die schafe ihren eigentümern vor dem gesetzten tage ohne bewilligung des bergvogts ... zurück zu geben. es soll zwar an dem gesetzten tage ein jeder seine …