Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schadloshalten
Schadloshalten, n.
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doch soll hierinn dise beschaidenhait gehalten werden. erstlich so man aines schadens besorgt allain auß mangel des bachofens, so mag die caution des schadloßhaltens begert werden1567 Pegius,Dienstbarkeiten 50v Faksimile