Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schadenthaltung
Schadenthaltung, f. Pflicht, eine fremde Sache von Schäden freizuhalten, speziell zur Reinhaltung von Grenzmauern und -zäunen sowie zur Verhinderung von Schäden auf fremdem Grund durch eindringende Nutztiere von schadenhaltung der mäurn und zäunen: nit weniger wird ein ieder seinen nachpaurn wegen mäurn und zäun allerdings ohne schaden halten, auch keinen reverendo mist oder ... andere unsauberkeiten daran schitten, dardurch dan schaden entstehen möchte; da aber ain oder anderer ... schaden hierinen verursacht hette, soll selbiger ... den schaden ... abzutragen schuldig sein Ende 16. Jh. NÖste…