Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schäfler
Schäfler, m. auch Schafler; österr. wie Schäfer daß diejenigen, welche schaͤfler-hoͤfe haben, auf ihre schaͤfler gute obsicht haben, ihnen einige buͤchsen oder gewehr nicht unter haͤnden, vielweniger sie damit ausgehen lassen 1654 CAustr. III 153 Faksimile daß ... kein schaͤffler ... mit buͤchsen und roͤhren sich in dem feld und waͤldern finden lassen, oder ihnen solche ... weggenommen werden 1675 CAustr. I 491 Faksimile solle der schäfler schuldig und verbunden sein, ain gueten fleißigen bueben anzuestellen, der ihme helfen hüeten tuet 1679 Vorarlberg/ÖW. XVIII 268 auf beede schaflere solle e…