Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Saumfall
Saumfall, m.
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[dass die Stadt Goslar diese Zahlungen] fürderlichst erlegen vnd sich darunter einiges weiteren saumbfallß nit gebrauchen werde1625 HarzZ. 3 (1951) 17
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die [befehl] sollen die beampten jederzeit unsaumblichen ... verrichten, ... damit ... wir nicht ursach vns an ihnen solches saumsfalls und dahero entstandenen schadens zu erholen1678 Karst,Neustadt/H. 241
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bey einigen derer exemt zu seyn sich anmaßenden saumfall [ist] die kayserliche ahndung durch den fiscal gegen die unterthanen selbsten vorbehalten1775 Moser,Beitr. 653 Faksimile