Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Satzbürger
Satzbürger, m. Auswärtiger, besonders Adliger, der unter einem mit dem Rat vereinbarten Vertragsverhältnis einen Wohnsitz in einer Stadt hat vgl. Dingbürger unseren burgeren, hindersässen, satz- oder dinckburgern, so usserhalb unser statt und an andern orten hausen, fürbüeten lassen 1592 VillingenStR. 175 Faksimile vmb alle sachen, keüff vnd verkeüff, vor alhiesigem rath oder gericht, vnd sonsten niergend anderstwa vermög der stat alten herkommen recht geben, nemen vnd sich des benüegen lassen, wie es dan bey anderen adelichen sazburgeren auch v̈blich härkommen um 1610 RheinfeldenStR.(SchweizR…