Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
rittermäßig
rittermäßig, (rittermäß), adj. dem Ritterstand angehörend oder untergeordnet und befähigt, in diesen Stand aufgenommen zu werden, ritterlich; zur Bestimmung von Ersatzpersonen für ein Einlager; von Lehngütern: dem Ritterstand vorbehalten vgl. ritterbürtig ez sol ein rittermæzic kneht den zaphen gerne schiuhen, dan den schilt: daz ist sîn reht 2. Viertel 13. Jh. Reinmar v. Zweter Nr. 114 V. 1 daz er leist mit zwein rittern oder mit zwein rittermæzzigen chnehten, swenn er gemant wirt 1293 Regensburg/CorpAltdtOrUrk. III 116 ob sev des ehaft not irret, so sol ein ieglicher einen rittermœzzigen man…