Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ritterhufe
Ritterhufe, f.
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dann wann die ritterhuefen beleget werden sollten, und zwar höcher als die schülzen- und pauerhuefen, würden sie sich auch beschwert befinden1644 ProtBrandenbGehR. II 579 Faksimile
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gleichwie ... desfals in P. die ritterhuffen und stadtfelder æquipariret, und steuerfrey erklæhret ... seyn sollen2. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. II 1829 Faksimile
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diejenige, so ritter hufen in erb-pacht bekommen, sollen den in erb-pacht genommenen acker ohne consens deß ampts zu verkauffen nicht bemaͤchtiget seyn1702 CCMarch. V 3 Sp. 236 Faksimile
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weil ... aemter und städte dabey sich gar sehr prægraviret befunden, ... dadurch, daß beyde theile ihre ländereyen durch beeydigte land-messer ausmessen lassen müssen, welches jedoch die ritterschaft nicht auf gleichen fuß gethan, auch diese so viele freye ritter-hufen gemacht, wie ihnen selbst gut gedäucht1748 Sachsse,MecklUrk. 446 Faksimile
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wegen ausmessung der ritter-hufen1769 Moser,RStändeLand. 651 Faksimile
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fuͤr wuͤrkliche ritterhufen sollen ... die hufen gehalten werden, welche zu anfange des xviiten jahrhunderts beweislich zu den rittersitzen belegen und steuerfrey gewesen sind1786 Gadebusch,Staatskunde I 273 Faksimile
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wenn ein edelmann seine steuerbahren bauerhufen seinen steuerfreyen ritterhufen zulegt, muß er die kontributionen davon tragen und sollen die steuerbahren hufen dadurch nicht vermindert werden1788 Gadebusch,Staatskunde II 321 Faksimile