Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Riegenkerl
Riegenkerl, m.
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wenn ein riegen- oder malz-kerl von den bauern genommen wird, welche vor weniger arbeit, als woͤchentlich fuͤnf tage zu pferde, im wacken-buche stehen, so muß einem solchen die ... siebentaͤgige arbeit ... durch ... nachlaß gut gethan werden1696 SammlLivlLR. II 1212 Faksimile