Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Riederstatt
Riederstatt, f.
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sich bei ime, cleger, selbst unvernaint sovil befindt, das er inn besagter hofmarch mit wun und waydt ... an holtzschlagen, riedersteten und allem dem, was ein jeder anderer unterthan allda befuegt ... ist, gleuchen theils ... zu gebrauchen hatt1595 VerhNdBayern 75 (1949) 59
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die in den waͤldern und andern orten uͤbliche riederstaͤtte werden hiemit abgeschaft1762/1815 RepStaatsVerwBaiern II² 216 Faksimile