Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rickegrenze
Rickegrenze, f.
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[es] soll auch ein jeder nachbar recht dänige grentzen in seinem lande halten ... da man zeunen kan und ricke grentz halten, soll man es thun1562 ArchKulturg. 6 (1908) 171
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die ricke grentz soll sein von drey gutten ricken ..., alß denn soll sie vor ein rechtdänige grentze bestahn1562 Thorn/ArchKulturg. 6 (1908) 172