Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Revisionsgesuch
Revisionsgesuch, n.
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die beeydigten advocaten und procuratoren koͤnnen nicht dazu angestrengt werden, bey dem revisions-gesuch auffs neue einen eyd abzulegen1668 SammlLivlLR. II 393 Faksimile
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das revisionsgesuch muß nebst beylegung des urtheils und anfuͤhrung aller bewegursachen zur beschwerde ganz kurz abgefaßt und darinn um einen exekutionsstillstand zugleich gebethen werden1780 SteirEinl. 127 Faksimile
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bei einem frevelhaft befundenen revisionsgesuche wird der sachwalter mit dem deservitenverluste geahndet1790 Thomas,FuldPrR. III 301 Faksimile