Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Restverweis
Restverweis, m.
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sollen alle beampte ihren restverweis dem summarischen auszug einverleiben und zu ende anhencken1649 SchwäbWB. VI Nachtr. 2800 Faksimile
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daß sie [Buchhalter] ... einen ... von dem oberamtmann ... attestirten restverweis einsenden1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 157 Faksimile