Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Rentengüter
Rentengüter , Grundstücke, die jemand gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer festen Geldrente zu Eigentum überwiesen sind. Diese Rente kann nur mit beiderseitiger Zustimmung des Eigentümers und des Rentenempfängers abgelöst werden. Die Rente in in solchen Fällen »auf das Gut gelegt« mit dem Charakter einer Grund- oder Reallast, indem das Eigentum des Gutsinhabers in der Regel noch gewissen anderweiten Beschränkungen im Interesse des Rentenempfängers und zur Sicherstellung seines Rentenanspruchs unterworfen ist. Solche R. waren z. B. die sogen. schlechten Zinsgüter, die früher in Sachsen vor…