Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Remonstration
Remonstration, f.
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da eß die notturft erfordert, sollen solches [ahnlaag ahn statt beeth], doch ohne vorhergehender remonstration undt ahnhalten, auch consens einer hochlöblichen regierung kein grund haben1691/92 RheingauLändlRQ. 396
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daß, wenn etwas zwischen uns, dem hofe und deßen pacht angehörig ... zu beschliessen vorkommen wird, jederzeit die meisten stimmen prävaliren, die alsdann wiedersprechende aber, fals dieselben durch vernünftige remonstration sich auf andere meinung nicht bringen laßen wollen, ferner nicht darauf geachtet [werde]1752 SchleswDorfO. 479