Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Relegation
Relegation, f.
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tot penen van relegacien, dats tot temporalen ban die nyet ewich en is1496 CoutBrab. II 2 S. 61 Textarchiv: CoutBrab. II 2 S. 61
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[auch wenn ein Duell nicht stattfindet] sollen dieselben [Beteiligten] dannoch pro qualitate personarum, entweder durch wuͤrckliche relegation, abschaffung von unserem hoff, mit entsetzung der ehren-aembter ... auffs schaͤrffiste gestrafft werden1666 CAustr. I 287 Faksimile
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relegation und land- stadt- oder ambts-verweisung1705 KlugeBeamte I² 813 Faksimile
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wird ihme [wegen einer verbotenen sakralen Handlung] an statt der sonst wohlverdienter relegation die bestrafung dahin abgemildert, daß [...]1737 Schindler,VerbrFreib. 220
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straf der fustigation und relegation [für rädelsführer]1740 Tänzer,GJudVorarlb. 99
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hat die von einem unterrichter erkannte relegation ausser dessen gerichtszwang keine rechtliche verbindlichkeit1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 136 Faksimile
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und das agiren in der relegation vergessen, und von der universitet verwiesen werden1636 Schulz,FremdWB. III 287
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relegation eines studenten1668 Schulz,FremdWB. III 287
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das gefaͤhrliche legen der kanonenschlaͤge [durch Studenten], und werfen der raketen in der stadt, wird bei strafe der relegation untersagt1790 Marburg/v.Berg,PolR. VI 2 S. 533 Faksimile
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besonders werden alle orden und landsmannschaften, bei strafe einer immerwaͤhrenden relegation von allen universitaͤten in den koͤniglichen landen, hiemit ernstlich untersagt1802 NCCPruss. XI 655 Faksimile
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alle [studenten], welche die oͤffentliche ruhe und sicherheit stoͤren ... sollen ohne nachsicht mit der relegation bestraft werden1803 v.Berg,PolR. VI 2 S. 533 Faksimile