Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reitrest
Reitrest, m.
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aller unser fürstlichen ambtleüth ... hab und güeter werden unß ... phandweiß verbunden, biß ir der ambtleüth raitresst und schuldige ausständ ... richtig gemacht1599 NÖLREntw. II 11 § 5
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dass ... allen ge[r]haben und waisengüter-verwaltern auferlegt werde, dass sie nicht zwei und drei rechnungen zusammenkommen lassen, sondern selbige ... jährlich in guter richtigkeit dem verordneten rait collegio alsobald nach dem neuen jahr übergeben, und zugleich den raitrest baar beilegen sollen1686 MHungJurHist. V 2 S. 305
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wofern aber ainige raitrest verhanden, [sollen] solche zeitlich eingebracht, keines weegs aber so lang, biß ainiger regress von denen beambten ... nicht mehr zu hoffen, anstehend gelassen werden1690 OÖsterr./ÖW. XII 470
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von denen jenigen raitungsführern, welche nach aufgenommenen raitungen einen raitrest schuldig verbleiben1690 OÖsterr./ÖW. XII 476
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wenn ein staͤdtischer beamter in einen raitrest verfaͤllt, ist der magistrat ... schuldig mit der exekuzion vorzugehen1752 SammlKKGes. I 428 Faksimile
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daß er [dorfrichter] ... den verbleibenden raitrest mit einer gewöhnlichen gutmachung richtig ausweisen solle1767 NÖsterr./ÖW. IX 100 Faksimile
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der [von den Rechnungsführern] beschwerte hat den raitrest depositirt, und in seinem rekurs den legschein beygelegt1780 SteirEinl. 120 Faksimile
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wegen ausgeliehener gelder und anderer forderungen, so von keinen landanlagen und raitresten herruͤhren1787 HdbchÖstGes. XIII 169 Faksimile
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zwar wird dem dienstherrn die freyheit, einem dienstbothen einen durch untreue veranlaßten rait- oder casse-rest nachzusehen, nicht benommen, wenn er sich begnuͤget, demselben einen bloßen raitschein, daß er an ihn nichts mehr fordern wolle, auszustellen1788 KropatschekForts. 28 S. 209