Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
reitbar
reitbar, adj.
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sollen die schuldner ihren gleubigern, von denen sie reithbar geldt entfingen, mit gleicher lieverunge an gelde bezalen1562 DithmUB. 272 Faksimile
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erbteil ... aus den sammenden und reitbarsten gütern1589 ZRG. 10 (1872) 149 Faksimile
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die strafe soll aus ihrem redbarsten vermögen eingetrieben werden1770 Gutzeit,Livl. III 1 S. 18