Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichssorte
Reichssorte, f.
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verfaͤlschung, auffwechslung, außfuͤhrung, und brechung der guten reichs-sorten, und aber dargegen einschleiffung verbottener außlaͤndischer muͤntzen1571 RAbsch. III 342 Faksimile
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dass sie von 5 bis in 10 000 fl. noch vor dem termin des 1. ziels, jedoch [zu] 6 per cento, an gutten reichs- oder konigl. sorten alhero liefern lassen wöllen1599 WürtLTA.² II 121
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so sollen die zoller ... in verzollung der wein, centner-guͤter und anderer wahren, so dem grossem zoll unterworffen, der groben reichs-sorten sich befleissigen1657 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 201 Faksimile
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es sollten aber die schultzen ... die angelegten gelder ... dem amtschreiber in guten unverbothenen reichs-sorten richtig einliefern1663 HadelnPriv. 296 Faksimile
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[Gebot,] alle ... muͤntz-malversanten ... welche ... auf den neben-muͤntzen als muͤntzmeistere ... verleger und verpfleger sich gebrauchen lassen, oder auch dahin einige silber oder gute reichs-sorten bishero geliefert ... auch solche hecken-muͤntz-sorten umwechseln, ... aus- und einfuͤhren, verbotene mercantie damit treiben moͤchten ... unsern ... commissarien bekandt zu machen1691 CCMarch. IV 1 Sp. 1316 Faksimile
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daß kein gestohlenes gold oder silber, noch einige reichs-sorten eingeschmoltzen werden moͤgen1718 CCMarch. IV 1 Sp. 1343 Faksimile
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daß die herrschaftlichen gefaͤlle zu rechter zeit und an guten harten reichssorten eingebracht [werden]1730 Heinemann,StatRErfurt 339 Faksimile
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der kayser wollte ... daß der fuͤrst seine geringhaltige muͤnzen auf dessen sonderer muͤnz in gute, und zwar (zu vermeidung der schaͤdlichen menge der schiedmuͤnze,) mehresten theils in grobe reichssorten, umpraͤge1773 Moser,KreisVerf. 743 Faksimile