Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichssession
Reichssession, f.
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wegen einer sonderbahren und eigenen reichs-session und stimm1596 Moser,StaatsR. 39 S. 129 Faksimile
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wie man sich ordens wegen des titels und prädikats hochmaister undt anhangender reichsseßion undt stimm ... auf erlangtes recht biß anhero gebrauchDOrdStat. (1606/1740) 134 Faksimile
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ist bey denen zehen reichs-craͤysen ... zu observiren, daß in etlichen craͤysen ... von denen craͤyß-directoriis und denen craͤyß-staͤnden verschiedene unmittelbahre fuͤrsten, grafen, baronen und dergleichen, ratione gewisser in solchen craͤysen gelegenen herrschafften, zur session und stimme auf craͤyß-taͤgen und als ein reichs-unmittelbahrer craͤyß-stand aufgenommen sind, ob dieselbe gleich keine reichs-session auf offenen reichs-versammlungen haben, weniger als ein reichs-stand in die reichs-collegia introduciret noch eingenommen worden1709 Z. Zwantzig, Theatrum praecedentiae II (Frankfurt 1709) 131
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den grafen und herrn, so in den reichskollegien keine session oder stimme haben, oder von solchen reichssession habenden haͤusern ... gebohren sindWahlkapit.(1792) 558 Faksimile
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ihr kayserl. maj. wollen dem reichs-erb-marschalcken, grafen von P., per decretum auferlegen, daß ihme ... wegen jhrer fuͤrstl. gnaden zu des bevorstehenden reichs-tags-proposition und andern darauf folgenden gewoͤhnlichen reichs-sessionen und consultationen geziemend angesagt werde1653 Moser,Reichstage I 479 Faksimile
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worbey aber ... unter den churfuͤrsten ... in reichs-sessionen oder rahtsitzen schwere vorsitz- und præcedenz-stritte ... entstanden waren1668 Fugger,Ehrensp. 333 Faksimile
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daß sie solchen gefaͤhrlichen rathschlaͤgen keinen beyfall geben, sondern, nebst ohnverruͤckter continuirung der reichs-sessionen, die augen so wohl auf die vergangene zeiten ... als auf die gegenwaͤrtige der sachen umstaͤnde schlagen1700 Moser,StaatsR. 33 S. 151 Faksimile
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es ist ferner dem reichs-erb-marschall-amt ... obgelegen, genaue obsicht zu tragen, daß niemand in die reichs-sessiones und consultationes komme, deme solches nicht gebuͤhret1729 Moser,StaatsR. 45 S. 298 Faksimile