Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichsprobe
Reichsprobe, f.
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sollen auch die stände und obrigkeiten den goldtschmiden ... solche anordnung machen, daß sie ... ire silber arbeit auf solche reichs prob und schaw machen, und lieffern, als nechst gemelt1577 RPO.(Weber) 267 [36, 2 ]