Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichsnot
Reichsnot, f.
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die gebuͤhr in dergleichen reichs- crays- und landes-noͤthen1654 Moser,StaatsR. 31 S. 46 Faksimile
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gebuͤhret dem landes-herrn ... zu wissen, wie viel an geld und volck in gemeinen reichs-noͤthen oder gewilligten anlagen das land dem roͤmischen kaͤyser und dem reich ... contribuire1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 120
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der allgemeinen reichs-noth am wenigsten anstaͤndig1681 RAbsch. IV 139 Faksimile
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daß die requisition einiger charitativ-subsidien oder geldhuͤlffen ... von den glorwuͤrdigsten kaysern niemahlen anders, als in angetrungenen gemeinen reichsnoͤthen geschehen1728 Mader,ReichsrMag. III 258
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es waͤre ... ein unterschied zwischen den anlagen, so zu unterhaltung des cammergerichts und anderen reichs-noͤthen gegeben werden muͤßten, zu halten1775 Moser,Beitr. 21 Faksimile
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der alte ritterschaftliche grundsaz, daß der kaiser die charitativen nur in gemeinen reichs-noͤthen fordern koͤnne1789 Kerner,RRittersch. III 154 Faksimile