Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichsinterposition
Reichsinterposition, f.
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daß, weilen die reichs-abschiede geben, daß vormahls in dergleichen [Streit-] faͤllen eine kayserliche und reichs-interposition angetragen worden, auch anjetzo in solchen terminis interpositionis zu verbleiben [sei]1666 RAbsch. IV 41 Faksimile
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vermitlst einer, baiden interessierten cronen nomine imperii anzubieten habenden reichsinterposition und mediation1667 UrkBurgundKr. III 213
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[Protokoll des Fürstenkollegs:] erinnerte Magdeburg, daß ... secundo pro verbis "habenden reichsinterposition" ponantur "habenden reichsgütlichen interposition" [gesetzt werden soll]1667 UrkBurgundKr. III 214
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wie noͤthig kayserliche und reichs-interposition zw. ew. koͤnigl. majest. und uns sey, um des rechten ... versichert zu werdenMoser,Staatsarch. 1756 I-VI 682 Faksimile