Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichsform
Reichsform, f. Ordnung (I) des Reiches (II) vgl. Regierungsform, Regimentsform, Reichsordnung, Staatsform sich auf die gedancken fuͤhren lassen, daß dergleichen die reichs-form und grund-gesetze angehendes negotium ohne daruͤber anzustellende allgemeine reichs-deliberation tractirt werden koͤnnte 1693 Moser,StaatsR. 33 S. 86 Faksimile veraͤnderung der reichs-form und labefactirung derer in fundamentum publici status sancirten gesetze 1700 Moser,StaatsR. 33 S. 143 Faksimile eigneten sich nun anderseits, bey unserm in einen sehr irregulairen zustand gerathenen reich, mancherley den systematibus …