Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Reichsdekret
Reichsdekret, n. rechtsverbindlicher Beschluß des Reichs (II) vgl. Reichsabschied durch 5. visitatorn, deren noch eines theils zuvor den oberegten gemeinen reichs-decreten beygewohnet 1583 Struve,PfälzKHist. 378 Faksimile in Teutschland giebt es sonderlich zweyerley cantzlar, der eine ist der reichs-cantzlar, der die publica des reichs dirigiret, das ist der chur-fuͤrst von Mayntz selbst, der das ertz-cantzlar-amt durch Germanien besitzet und deßwegen alle reichs-acten und documente verwahret und alle reichs-decreta besiegelt, welches letztere aber meist durch den vice-cantzlar geschicht ... d…