Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Regrediénterbschaft
Regrediénterbschaft , im deutschen Lehn- und Privatfürstenrecht diejenige Erbfolge, wonach bei dem Erlöschen des Mannesstammes nicht die nächste weibliche Verwandte des letzten männlichen Sprosses (die Erbtochter , s. d.) und deren männliche Nachkommenschaft, sondern vielmehr die früher wegen des Vorhandenseins männlicher Nachkommenschaft übergangene oder durch Verzicht ausgeschlossene weibliche Verwandte des Hauses (Regrediénterbin) und deren Deszendenz (Regrediénterben, Regreß-, Rückanspruchserben) zur Erbfolge gerufen werden, auf welch letztere also die Erbfolge »regrediert«, d. h. zurückfä…