Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Regimentsverfassung
Regimentsverfassung, f.
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den [Reichs-]staͤtten ... sollte keine maaß oder ordnung gegeben werden, wie und mit was personen die regimente bestellet werden, es solle auch bey den regiments-verfassungen, immassen dieselbe jetztmahlen bey denen staͤtten sich befinden, ohne eintrag und hinderung maͤnniglich verbleiben1630 Moser,StaatsR. 40 S. 535 Faksimile
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wir vns hierinnen ohne deren ... bewilligung vnserer stadt regimentsverfaßung nach nicht resolviren können1631/32 HarzZ. 3 (1951) 37
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daß an den freiherren von S. geschrieben würde, den statibus anzudeuten, daß sie specificiren sollten, was sie in der übersendeten regimentsverfassung zu desideriren hätten1661 ProtBrandenbGehR. VI 481
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was aber die beleihung mit denen lehn-guͤtern ... betrifft, gehoͤrte solches vor die regierung ... und muͤssen die worte in der hof-gerichts-ordnung ... ingleichen in der regiments-verfassung de a. 1654 (welche bishero in druck noch nicht heraus gekommen) ... erklaͤret werden1721 Pommern/Ludovici,LehnsProzeß³ 61 Faksimile
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[Buchtitel:] Moses Lowmans abhandlung von der bürgerlichen regimentverfassung der hebräer ... [Übs. J.H. Meyenberg, Celle 1756]
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regiments-verfassungen [Pommerns]1765 Dähnert,Samml. I 4
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[Buchtitel:] der stadt Strassburg regimentsverfassung in anno 1771 [J. F. Le Roux, Straßburg]
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[Titelblatt:] von der reichs-staͤttischen regiments-verfassung1772 Moser,NStaatsR. XVIII
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richtige begriffe von der entstehung und natur der heutigen regimentsverfassung in den deutschen staͤdten1791 Runde,PrR.¹ 288
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die rechte der voͤgte wurden immer mehr eingeschraͤnkt, und in den staͤdten bildete sich allmaͤhlig eine eigene regimentsverfassung1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 216 Faksimile
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die voigte hatten im nahmen des kaysers ... den blutbann ... oͤfters auch die einkuͤnfte des kaysers ... zu besorgen, und nachdem in den staͤdten das zunftwesen sich ausbildete und selbst in die regimentsverfassung der stadt mischte, so hatten sie auch uͤber diese eine aufsicht1801 Rößig,Altertümer 308
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der kaiser übt die rechte der reichsgewalt nur über unmittelbare aus, und zwar ... in einer besonderen aufsicht auf reichsstädtische regimentsverfassung und administration1804 Gönner,StaatsR. 561 Faksimile