Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Reckbänklein
Reckbänklein, n.
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wann ja der verdaͤchtige durch keine wort zubewegen, soll der richter einen grad nach dem andern unterschiedlich vornehmen ... drittens, auff das reckbaͤnckel setzen: viertens, einmahl auffziehen: fuͤnfftens, das recksail anschlagen lassenNÖLGO. 1656(CAustr.) 37 § 6 Faksimile