Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
rechtzeitig
rechtzeitig, adj.
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moͤchte V.B. ... weil die geschworne wehmuͤttere einmuͤtiglichen berichtet, daß das kind noch nicht recht zeitig und an demselben die naͤgel noch nicht gantz vollkommen gewesen, also daß die mutter noch 6. wochen zuwarten gehabt, mit dem schwerd vom leben zum tode gerichtet ... werden1652 Carpzov,PractNov. I 52 Faksimile