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Rechtshilfe

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Rechtshilfe

Bd. 16, Sp. 667
Rechtshilfe, im allgemeinen jede gerichtliche Hilfe und rechtliche Förderung, namentlich die zwangsweise Ausführung richterlicher Erkenntnisse und Verfügungen; im engern Sinne diejenige geschäftliche Unterstützung, die im Verkehr der Gerichte untereinander auf Ersuchen (Requisition) des einen von dem andern Gericht geleistet wird, z. B. die Vernehmung von Zeugen, die im Bezirk des ersuchten Gerichts wohnen, etc. Während die Gerichte ein und desselben Staates innerhalb ihrer Zuständigkeit einander zur R. verpflichtet sind, ist dies im Verkehr der Gerichte verschiedener Staaten untereinander nur auf Grund besonderer Staatsverträge über die R. oder doch nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder der Zusicherung gleicher R. seitens des ersuchenden Gerichts der Fall. Für das Deutsche Reich gilt jedoch nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 157 ff.) der Grundsatz, daß das gesamte Reichsgebiet, was die R. anbelangt, als das Gebiet eines einzigen Staates zu behandeln ist. Dies hat zur Folge, daß für Handlungen, die von dem zuständigen Gericht aus direkt erfolgen können, wie Ladungen, Zustellungen u. a., ein andres deutsches Gebiet überhaupt nicht um R. angegangen werden muß. Das Ersuchen um R. ist in Deutschland an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Rechtshandlung vorgenommen werden soll. Das Reichsgesetz, betreffend die Gewährung der R. vom 21. Juni 1869, hat nur noch Geltung für die außerhalb des Bereiches der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit zu leistende R. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte zur R. nur verpflichtet, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die durch Reichsgesetz den Gerichten, bez. bestimmten andern Behörden übertragen sind. Die R. gegenüber dem Auslande bemißt sich im allgemeinen nach den bestehenden internationalen Staatsverträgen. Vgl. hierzu insbes. das Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts vom 14. Nov. 1896. Vgl. Delius, Handbuch des Rechtshilfeverfahrens im Deutschen Reich sowie im und gegenüber dem Ausland (3. Aufl., Erlang. 1906).
2079 Zeichen · 34 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    RechtshilfeF.

    Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler) · +2 Parallelbelege

    Rechtshilfe, F., ›Hilfe welche von Ge- richten und von Verwaltungsbehörden ge- genüber Gerichten im Hinblick auf eine Tä…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Rechtshilfe

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Rechtshilfe , im allgemeinen jede gerichtliche Hilfe und rechtliche Förderung, namentlich die zwangsweise Ausführung ric…

  3. Spezial
    Rechtshilfe

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Rechts|hil|fe f. (-) assistënza legala f. , aiüt legal m.

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Wortbildung

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Zerlegung von rechtshilfe 2 Komponenten

rechts+hilfe

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Cotta, M. (2026). „rechtshilfe". In lautwandel.de — Aggregat aus 53 historischen deutschen Wörterbüchern. Abgerufen am 19. May 2026, von https://lautwandel.de/lemma/rechtshilfe/meyers
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Cotta, Marcel. „rechtshilfe". lautwandel.de, 2026, https://lautwandel.de/lemma/rechtshilfe/meyers. Abgerufen 19. May 2026.
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Cotta, Marcel. „rechtshilfe". lautwandel.de. Zugegriffen 19. May 2026. https://lautwandel.de/lemma/rechtshilfe/meyers.
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