Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratsschulden
Ratsschulden, pl.
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wann guͤtter gekaufft oder verkaufft werden, sollen zufoͤrderst das gottes hauß, hospital vnd rathsschulden fuͤr allen anderen abgetragen werden1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 77 Faksimile