Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratsplappert
Ratsplappert, m.
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solle den, die in eins rats gescheften ausreiten und das reitgelt entpfachen, auch weiter kain rhatsplaphart volgenum 1530 NördlingenStR. 174 Faksimile
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soll er wegen einwechslung des ratsplappert oder sitzgelts kein höher oder mehrers lagio verrechnen1656 Eheberg,StraßbVG. 731