Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Ratsfriede
Ratsfriede, m.
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do auch einer im rathe sich wieder eine beschloßene meynung muthwillig setzen, oder auch einen ... mit unehrlichn, zornigen oder scheltworten anließe, dem soll der fuͤrsitzer des rathsfriedes erinnernSaalfeldStat.(1558) 147
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[erkannte das Gericht, daß J.K. seinen Gegner zu Boden geschlagen und ihn öffentlich in der Ratsstube einen Lügner geheißen, also den] ratsfrieden [verletzt habe]16. Jh. Moser-Nef,SGallen V 244 urk.?