Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
ratsamen
ratsamen, v.
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die [Pfleger] sont schweren, der gotzhuͥsern ... korn, gelt oder anders ... ordenlich nutzlich vnd wol zůbehalten, ze raͮtsamen vnd das in kein weg selbs bruchen1493 BruggStR. 83 Faksimile
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wie man ... die brunnen solle rathsammen und in ehren halten1519 ArgauLsch. II 233 Faksimile
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er [spitalmeister] soll ouch im jar vier oder fünfmal zum kernen, rocken, fäsen vnd haber lůgen, damit vnd der geratsamet vnd in eeren enthalten werdeum 1520 BadenArgStR. 190 Faksimile