Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rappenvierer
Rappenvierer, m.
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einfach rappenvierer, deren fünff und siebentzig stück sechtzig kreutzer gelten, sollen auf drei cöllnische marck gehen zweyhundert neuntzig drey und ein halb stück, und an feinem halten sechs loth1559 RAbsch. III 188 Faksimile