Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rappell
Rappell, m.
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wenn ein staat oder regent fuͤr gut befindet, seinen gesandten zuruͤck zu berufen, so wird dem hofe, an dem er bisher gestanden hat, in einem canzeley- oder cabinetschreiben nachricht davon ertheilet, welches man den rappell zu nennen pfleget1754 Beck,Staatspraxis 281
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so erhielt er ... seinen rappel1781 HistBeitrPreuß. I 250 Faksimile