Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rainbaum
Rainbaum, m.
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welicher ainen rainstain aufgrüf oder ain rainpaum abhacket mit gefar, der [ist] verfallen 72 ₰15. Jh. OÖsterr./ÖW. XV 237
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[es] sol keiner weyden, rein bewme oder gräntz zeichen abehawen, keine reinsteine ausheben oder etwas von dem alten reine abpflügen1657 ZSchles. 15 (1880) 148
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da auch einer oder mehr forsthueten, reinung und marckung richtig finden beym anzug, und aber über kurtz und lang enderung fürfiele, also daß reinstein verlohren, reinbaum oder reinstöcke abgehauen oder aber durch ungewitter die marck und unterschied verändert würden17. Jh. CJVenatorio-Forest. III 347 Faksimile