Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Rüsthaltung
Rüsthaltung, f. nur für Livland belegt: die auf Grundeigentum lastende Verpflichtung zur Bereitstellung von Pferden und Ausrüstungsgegenständen für den Militärdienst, auch in Geld abgelöst vgl. Roßdienst daß ein jeder edelmann an den lands-hoͤffding, in dessen lehn die compagnie belegen, worunter er zu rusten gesinnet, einlieffern lassen soll die richtige und volle laͤngde seiner rust-haltung 1686 SammlLivlLR. II 978 Faksimile lassen wir [König von Schweden] ... zu, daß die, welche nach marcke-zahl geringe renten haben, und mit dem, dessen marcke-zahl hoͤher steiget, in der rust-haltung zusamm…