Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
rüstern
rüstern, v.
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wir die ... verkäuffere verdeyhen undt verschießen und rüstern uns und unser erben ... der achthalben gut zu G.N. mit all ihren rechten ... mit munde handt und helm1441 ArchUFrk. 6, 3 (1841) 103