Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Rügewein
Rügewein, m.
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in vorbrachter rügesache, dass B. und H.K. sich geschlagen, werden unser gn. herrschaft zu strafen übergeben und soll jedweder dem gericht geben 9 schilling und 2 maas rügewein1647 Stölzel,Richtertum II 159