Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Queracker
Queracker, m.
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nach s. michelstag soll uff die tweracher niemand trätten1527 SchweizId. I 68 Faksimile
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wenn man pflüget, soll man queräcker vor seinem lande halten, damit niemand in des andern wiesen mit seinem pflug kehre1723 Nerong,Willk. 96