Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Quartierhaus
Quartierhaus, n. I Haus, in dem Militärpersonen einquartiert werden wie dann auch ratsam wäre, über je zwölf bis fünfzehn knecht in quartierhäuser einen bescheidenen und vertrauten knecht zu setzen, der seine achtung auf allen verlauf habe 1595 ZSchwabNeuburg 28 (1901) 209 quartierhaus ... ist ein deutsches wohngebaͤude, welches der gutsherr immer fuͤr einen officier der dahin angewiesen wird, in bereitschaft halten muß 1795 IdLiefl. 183 Faksimile II in Überlingen: eines von fünf Gebäuden mit Amts- und Verwaltungsfunktionen in einem Stadtteil das aus den funf quartierheusern, so ... kaiser Kar…